TTDSG ab dem 01.12.2021
Neues bei Cookies & Co. für Webseitenbetreiber: Ab dem 01.12.2021 gilt das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG). Wir empfehlen allen Webseitenbetreibern einen Überprüfung und ggf. Anpassung an das neue TTDSG.
 
Ziel des TTDSG: Das neue Gesetz TTDSG (Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz) schafft mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt. Das Gesetz tritt zusammen mit dem neuen Telekommunikationsgesetz am 1. Dezember 2021 in Kraft.
 
Die eigene Website sollte deshalb unter anderem auf Folgendes geprüft werden:
Bei Missachtung des TTDSG drohen hohe Geldstrafen.
Bitte melden Sie sich bei uns, sollten Sie eine Überprüfung wünschen.
Weitere Infos erhalten Sie z.B. über diese Seite https://gesetz-ttdsg.de/ (dies ist keine offizielle Seite der Bundesregierung, wird aber regelmäßig von der Initiative Sichere Webseiten und Content Management Systeme der Initiative „IT-Sicherheit in der Wirtschaft“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geprüft.)
Urteil des LG München – Google Fonts und Tools

Am 20.01.2022 stellt das Landgericht München fest, dass das externe Laden von Google Fonts – also von Google Schriften – auf eigenen Websites rechtswidrig ist. Gemeint ist hier der gängige Einsatz der Google Schriften, bei dem die Schriften beim Website-Aufruf nicht vom „eigenen“ Server geladen werden, sondern von Google.

Wir empfehlen die eigene Website umgehend zu prüfen und – sollten Google Tools verwendet werden – diese datenschutzkonform einzubinden oder durch datenschutzkonforme Alternativen zu ersetzen. Google Schriften können lokal auf dem eigenen Server eingebettet und somit von diesem abgerufen werden.

Das Urteil finden Sie hier.

Im Grundsatz hat die Beklagte mit dem Strafmaß Glück im Unglück gehabt. Es wurde, neben einem Unterlassungsanspruch und der Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft gem. Art. 15 DSGVO „lediglich“ ein Schadenersatz von 100 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2021 erlassen, aber es zeigt die Tendenz, in die sich die Gerichte orientieren.

Folgendes kann aus diesem Urteil abgeleitet werden und sollte nicht unterschätzt werden:

Die Beklagte musste sich unter Zuhilfenahme eines Anwalts mit der Klage auseinandersetzen und einen Rechtsstreit führen. Dieser kostet Zeit, Geld und Nerven.

    1. Die Unterlassungserklärung ist strafbewehrt „[…] für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen […]“. Im Falle einer Wiederholung droht also Schlimmeres.
    2. Es besteht – neben dem finanziellen Schadenersatz – die Verurteilung zur Erteilung auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO. Diese bedeutet weiteren zusätzlichen Zeitaufwand und kann weitere Ansprüche des Klägers nach sich ziehen..
    3. Letztlich zeigt es, dass eine einzelne Klage mit „geringem finanziellen Aufwand“ überstanden werden kann. Jedoch besteht die Möglichkeit für betroffene Personen Klagen bspw. im Rahmen einer „Sammelklage“ gemeinsam zu verfolgen. Dies hat zur Folge, dass aus einem „kleinen“ Schadenersatz für eine Person ein sehr großer Schadenersatz für viele einzelne Personen wird. Gespräche hierzu gibt es bereits seit geraumer Zeit. Es ist vermutlich nur noch eine Frage der Zeit…

 

Auch kann dieses Urteil wohl auf alle anderen Google Plugins wie bspw. Google Maps, Google reCAPTCHA, Google Analytics etc. übertragen werden.

Die grundsätzliche Einschätzung, dass Google-Tools nur auf Basis einer DSGVO-konformen Einwilligung eingesetzt werden dürfen, wurde bestätigt.

Diesem Urteil ist bereits Mitte Januar eine Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde vorangegangen, die die Nutzung von Google Analytics als Verstoß gegen die DSGVO wertet.

Den Teilbescheid Spruch der Datenschutzbehörde finden Sie hier.